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Lexikon

Ausgewählte Begriffe erläutert

Lexikon : Häufige Fragen

Abgeschlossenheitsbescheinigung

Bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung handelt es sich um eine Bescheinigung des Bauaufsichtsamtes, die bestätigt, dass die Räumlichkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zugeschlossen sind. Abgeschlossenheit besagt eine bauliche Trennung von anderen Wohnräumen mit einem eigenen Zugang von außen.

Abschreibung

Es handelt sich bei der Abschreibung um einen Betrag bzw. um eine Methode zur Ermittlung der durch Nutzung eingetretenen Wertminderung. Fast jedes Wirtschaftsgut unterliegt Abnutzungen und hat somit nur eine bestimmte Nutzungsdauer (zum Beispiel durch sog. AfA-Tabellen vorgegeben). Die einmaligen Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes werden auf diese gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt (AFA = Absetzung für Abnutzung) und ermittelt so den jährlichen Abschreibungsbetrag. Der Abschreibungsbetrag kann steuerlich geltend gemacht werden.

Absetzung für Abnutzung (AfA)

Bei der AfA handelt es sich um den steuerrechtlichen Begriff für die Verteilung der Herstellungs- bwz. Anschaffungskosten auf die gewöhnliche Nutzungsdauer. Die Afa kann vom Steuerpflichtigen in der Einkommenssteuerermittlung als Betriebsausgabe oder Werbungskosten ansetzen werden.

Abteilung I - III des Grundbuches

Das Grundbuch ist in drei Abteilungen unterteilt:
1. Abteilung I gibt Aufschluss über die Eigentumsverhältnisse
2. Abteilung II verzeichnet alle Beschränkungen und Lasten eines Grundstücks
3. Abteilung III beinhaltet alle Grundschulden, Hypotheken sowie Rentenschulden, mit denen ein Grundstück belastet ist.

Allgemeine Darlehensbedingungen

Bei allgemeinen Darlehensbedingungen handelt es sich um von der Bank vorformulierte Vertragsbestimmungen, die grundsätzlich für alle Kunden bei der Abwicklung eines Darlehens gelten. Das AGB-Gesetz ist die gesetzliche Grundlage für diese Bestimmungen.

Amtlicher Lageplan

Die genaue Lage des Grundstücks, ebenso des darauf errichteten Gebäudes, lässt sich aus dem amtlichen Lageplan entnehmen. Siehe auch unter Katasterpapiere.

Bauantrag

Der Bauantrag ist in Schriftform mit allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des Bauvorhabens notwendigen Unterlagen (Bauvorlagen) in ausreichender Zahl bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
- Der Bauantragsvordruck muß vom Bauherrn und vom vorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt, Ingenieur) unterzeichnet sein.
- Der Entwurfsverfasser muss eine Haftpflichtversicherung darlegen.
Es muss ein Lageplan im Maßstab 1:500 mit Berechnung der Grund- und Geschoßfläche angehängt sein.
- Die Bauzeichnungen (Grundriss-, Schnitt- und Ansichtszeichnungen) müssen im Maßstab 1:100 angelegt sein.
- Die Berechnung des Bruttorauminhaltes nach DIN 277, Teil 1 (Ausgabe 1987) auch Angaben zur Hochbaustatistik müssen beigelegt sein.
- Der Standsicherheits-, Schall- und Wärmeschutznachweis ist vorzulegen (im vereinfachten Genehmigungsverfahren erst bei Baubeginn gemeinsam mit dem Nachweis der ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung des Fachplaners.

Baujahr

Bei dem Baujahr handelt es sich um das Jahr der Gebäudeerrichtung; bei bereits bestehenden Objekten ist die Angabe des Baujahres notwendig.

Baulast

Bei Baulasten handelt es sich um im Baulastenverzeichnis registrierte öffentlich-rechtliche Beschränkungen der Bebaubarkeit bzw. Nutzbarkeit eines Grundstücks. Die Einsichtnahme in dieses Verzeichnis wird vor einem Grundstückserwerb angeraten. Das Baulastenverzeichnis wird bei den Bauordnungsämtern geführt. In Bayern existiert die Baulast nicht. Durch Baulasten an Nachbargrundstücken ist es möglich, die Nutzbarkeit, bzw. Bebaubarkeit eines Grundstückes zu gewährleisten.

Baunebenkosten

Die Baunebenkosten sind die Summe der Kosten, welche bei der Errichtung von Bauten zusätzlich neben den Baukosten fällig werden.

Ausdrücklich zu nennen wären:

  • Architektenhonorar,

  • Kosten der Statiker und Prüfingenieure,

  • Gebühren für das Baugenehmigungsverfahren

  • Gebühren für amtliche Prüfungen (zum Beispiel Bauabnahmen)

 Die Kosten können zusätzlich zu den reinen Baukosten zwischen 10 Prozent und 20 Prozent der Gesamtkosten ergeben.

Bebauungsplan

Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindliche Festsetzung der zulässigen baulichen Nutzung, also alle relevanten Angaben über die künftige Gestaltung des Gebietes, in dem der Bebauungsplan gilt. Man kann hieraus Straßen, bebaubare Flächen und Grünanlagen ersehen. Auch: die Bauweise, die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen, die Baugrenzen, die Anzahl der Geschosse; die Mindestgröße, -breite und -tiefe der Baugrundstücke; die Flächen für Nebenanlagen (Spiel-, Erholungs- und Freizeitflächen, Stellplätze, Garagen); die überwiegend für die Bebauung mit Familienheimen geplanten Flächen; die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind; Verkehrsflächen. Hier gilt das Öffentlichkeitsprinzip. Sie haben das Recht, den Bebauungsplan einzusehen.

Beleihungsgrenze

Bei der Beleihungsgrenze wird angegeben, bis zu welchem Prozentsatz ein erstrangiges Darlehen genehmigt werden kann. Die Beleihungsgrenze für erstrangige Realkredite (Hypothekendarlehen) liegt bei 60 Prozent des Beleihungswertes.
Auch Darlehen, die diese Grenze überschreiten werden von Hypothekenbanken geben - normalerweise bis zu 80 Prozent des Beleihungwertes und oft gegen einen entsprechenden Zinsaufschlag (Nachrangfinanzierung).

Bereitstellungszinsen

Bereitstellungszinsen fallen bei den meisten Kreditinstituten für zur Verfügung gestellte, aber noch nicht in Anspruch genommene Darlehensbeträge an. Sie entstehen in der Regel bei einer Neubaufinanzierung, bei der das Darlehen zur Begleichung des Kaufpreises nicht in einer Summe ausgezahlt wird. Der Bauträger erhält den Betrag beispielsweise in Raten dem Baufortschritt entsprechend.

Beurkundungspflicht

Grundstücksgeschäfte (Grundstückskaufvertrag) bedürfen generell der noratiellen Beurkundung.

Bewirtschaftungskosten

Bewirtschaftungskosten nennt man Betriebskosten, also Kosten für die laufenden Unterhaltungen einer Immobilie. Bewirtschaftungskosten können wie folgt unterteilt werden:
a) Umlagefähige Betriebskosten, z. B. Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Entwässerung, Allgemeinstrom, Wasserverbrauch, Hausmeister, Hausreinigung, Versicherungen, Schornsteinfeger.
b) Nicht umlagefähige Betriebskosten, z.B. Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten, Mietausfallwagnis.
Nicht umlagefähige Betriebskosten dürfen nicht mit dem Mieter abgerechnet werden.

Bezugsfertigkeit

Bei der Bezugsfertigkeit handelt es sich um den baulichen Zustand eines Gebäudes, in dem nach genereller Auffassung den Bewohnern der Bezug der Wohnräume zugemutet werden kann. Für die Frage der Zumutbarkeit ist alleine der Grad der Fertigstellung der Wohnung ausschlaggebend. Auf die bauaufsichtliche Schlußabnahme kommt es nicht an.

Bodenwert

Der Wert eines Grundstücks ist der Bodenwert. Dieser ist abhängig von der Lage, der Größe, dem Zuschnitt, der Beschaffenheit und dem Grad der Erschließung des Grundstücks. Katasterämter oder zuständige Gutachterausschüsse erteilen Auskünfte Bodenwerten.

Darlehensvertrag

Ein Darlehensvertrag ist ein Vertrag über die Gewährung und Rückzahlung einer bestimmten Geldsumme zu abgesprochenen Konditionen (Darlehen). Zwei Verfahren sind in der Praxis für das Zustandekommen des Vertrages zu differenzieren. Entweder kommt das Darlehen durch einen Darlehensantrag sowohl die Zusage (Bewilligung) der Bank oder durch ein Finanzierungsangebot der Bank und Annahme von dem Kunden zustande. Im Darlehensvertrag (Beleihungsvertrag, Darlehensurkunde) werden unter anderem die Darlehenshöhe, der Zinssatz, der Verwendungszweck, der anfängliche effektive Jahreszins, der Auszahlungskurs, die Dauer der Zinsfestschreibung, die Nebenkosten wie zum Beispiel Bearbeitungsgebühren und Bereitstellungszinsen, die Tilgungsvereinbarungen, die Art der Besicherung (Sicherheiten) und auch die Einbeziehung der Allgemeinen Darlehensbedingungen festgelegt.

Eigenkapital

Das Eigenkapital beinhaltet die Mittel, die dem Eigentümer selber zur Verfügung stehen, z. B. Bargeld, Festgeld, Sparguthaben, Bausparguthaben, Wertpapiere, bereits vorhandenes Grundstück, Eigenleistungen, usw.. Zu den Eigenmitteln gehören im weiteren Sinne die bezahlten Baumaterialien und Architektenleistungen, Arbeitgeberdarlehen, Verwandtendarlehen und öffentliche Zuschüsse.

Eigentumswohnung

Sondereigentum an einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus normalerweise verbunden mit einem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Wie auch im Wohnungseigentumsgesetz geregelt.

Erbpachtgrundstück

Als Erbpachtgrundstück oder Erbbaugrundstück wird Bauland bezeichnet, das von einem Verpächter für einen festgelegten Zeitraum vermietet wird. Für diesen Zeitraum fällt ein sogenannter Erbpachtzins an, der eine monatliche oder jährliche Rate an den Verpächter des Erbpachtgrundstücks darstellt. Ein Erbpachtgrundstück wird häufig von Kommunen, Kirchen oder Stiftungen für  99 Jahre zur Verfügung gestellt. Gesetzlich ist auch eine längere Laufzeit möglich. Für den im Vertrag festgelegten Zeitraum genießt der Pächter alle Rechte eines Eigentümers des Grundstücks. So kann er es verkaufen oder vererben. In beiden Fällen wird der Erbpachtvertrag zu gleichen Konditionen an die zukünftigen Eigentümer übertragen. Eine auf dem Grundstück befindliche Immobilie geht vollständig in den Besitz der Erben oder Käufer über.

Erschließungskosten

Bei den Erschließungskosten handelt es sich um Kosten, die für die Erschließung des Grundstücks fällig werden, z. B. die für den Grunderwerb und die Freilegung der Flächen, die erstmalige Herstellung der Einrichtung für die Entwässerung und Beleuchtung, die für die Bebauung notwendigen Straßen, usw. Abwasser- und Versorgungsleitungen wie z.B. Strom, Gas, Wärme und Wasser gehören in der Regel nicht zu den Erschließungskosten. Die Gemeinde erhebt hierfür Anschlussgebühren und regelmäßige Abgaben.

Erwerberkosten

Erwerberkosten (auch als Kaufnebenkosten bezeichnet) gelten aktuell für den Grundstückskauf und oder für den Kauf einer gebrauchten oder neuen Immobilie. Diese Kosten setzen sich durch Grundbuch- und Notarkosten sowohl Grunderwerbssteuer zusammen.

Finanzierungskosten

Bei den Finanzierungskosten handelt es sich um sämtliche Kosten, welche im Rahmen einer Finanzierung erzeugt werden. Neben den zu zahlenden Zinsen sind dies besondere anfallende Gebühren (Darlehensgeber, Notar, Grundbuchamt) oder Bereitstellungszinsen.

Flurkarte

Bei der Flurkarte handelt es sich um ein amtliches Dokument, das nach besonderen Vorschiften erstellt wird. Die Flurkarte wird vom jeweiligen Katasteramt geführt, das zuständig ist. Hieraus lässt sich die exakte Lage eines Grundstückes, die Größe und auch der Grenzverlauf erkennen.

Fremdkapital

Alle Finanzierungsmittel, die als Darlehen, normalerweise von Banken, Bausparkassen, Versicherungen öffentlichen Stellen, Arbeitgebern oder privaten Dritten zur Verfügung gestellt werden, nennt man auch Fremdkapital.

Forwarddarlehen

Bei dem Forwarddarlehen handelt es sich um ein Darlehen, das bis zu 60 Monate vor Ablauf der festgelegten Zinsbindungsfrist mit dem gleichen oder einem anderen Kreditinstitut neu für den Zeitpunkt nach der Zinsbindungsfrist abgeschlossen wird. Der vereinbarte Zinssatz liegt normalerweise über dem derzeit gültigen Marktzins, allerdings kann in zinsgünstigen Zeiten eventuell trotzdem ein günstigerer Zins für die Zukunft gesichert werden als zum Zeitpunkt des auslaufenden Darlehens.

Gebäudewert

Bei dem Gebäudewert handelt es sich um den Wert des Gebäudes ohne Grundstück. Bodenwert mit Bauwert und Außenanlagen machen zusammen den Beleihungswert aus.

Gemeinschaftseigentum

Bei dem Gemeinschaftseigentum handelt es sich um Teile des Grundstücks sowie des Gebäudes, welche nicht im Sondereigentum stehen. Hierzu gehören überwiegend zum Beispiel Fassade, Fahrstuhl, Treppenhaus oder ähnliches. Aus der Teilungserklärung kann man genaueres entnehmen.

Gewerbedarlehen

Bei dem Gewerbedarlehen handelt es sich um ein langfristiges Darlehen für gewerblich genutzte Immobilien, somit Büro- und Geschäftshäuser, Werkstatt- und Fabrikgebäude, Lagergebäude, Hotels usw..

Grenzabstand

Die Entfernung eines Gebäudes zur Grundstücksgrenze bezeichnet man als Grenzabstand.

Grundbesitzwert

Seit 1997 werden anstatt des Einheitswertes zur Erbschaftssteuerermittlung die sogenannten Grundbesitzwerte festgelegt. Hier orientiert sich der Grundbesitzwert normalerweise an dem Ertragswert einer Immobilie, in Ausnahmefällen auch am Sachwert.

Grundbuch

Bei dem Grundbuch handelt es sich um ein beim Amtsgericht geführtes öffentliches Register, das die Rechts- und Wirtschaftsverhältnisse an Grundstücken aufzeigt. Es kann bei berechtigtem Interesse von jedermann (z. B. Käufer) eingesehen werden und genießt den öffentlichen Glauben, das bedeutet, dass die dort eingetragenen Tatbestände jedem gutgläubigen Dritten gegenüber als richtig gelten. Das Grundbuch besteht aus folgendem: Bestandsverzeichnis, und den Abteilungen I, II und III. Das Bestandsverzeichnis beinhaltet die genauen Grundstücksangaben und sollte mit den Katasterpapieren übereinstimmen. In Abteilung I werden die Eigentumsverhältnisse, in Abteilung II die Lasten und Beschränkungen und in Abteilung III die Belastungen verzeichnet.

Grunderwerbsteuer

Bei dem Erwerb einer Immobilie erhebt das Finanzamt eine Grunderwerbsteuer. Besteuerungsgrundlage hierfür sind der Kaufpreis, das Meistgebot aus einer Zwangsversteigerung oder ähnliches. Die Höhe der Grunderwerbsteuer ist unterschiedlich von Bundesland zu Bundesland. Eine genaue Auskunft über die jeweilige Höhe gibt ein Notar oder das Finanzamt.

Grundpfandrecht

Grundstücke können mit einem Pfandrecht belastet werden, das heisst, das Grundstück dient dem jeweiligen Grundpfandrechtsgläubiger, überwiegend dem Darlehensgeber, als Sicherheit für ein Darlehen gegen den Grundstückseigentümer (überwiegend Darlehensnehmer). Wenn der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehen nicht nach kommt, kann der Darlehensgeber seine Ansprüche aus der Verwertung des Grundpfandrechtes zum Beispiel durch öffentliche Versteigerung befriedigen. Resultierend aus der Eintragung im Grundbuch sichern Grundpfandrecht dem Grundpfandrechtsgläubiger den Rückgriff auf die Immobilie.

Grundschuldbestellung

Bei der Grundschuldbestellung handelt es sich um eine notarielle Urkunde der erklärten Zustimmung des Grundstückeigentümers zur Belastung seines Grundstücks (Grundschuld), zusammenhängend mit dem Antrag, diese in das Grundbuch einzutragen.

Gutachten

Durch einen Gutachter wird im Rahmen der unter anderem Baufinanzierung ein Dokument erzeugt, in dem eine exakte Beurteilung der Immobilie stattfindet (Lage, Zustand, usw.). Das Gutachten schließt mit Aussagen über den Wert der Immobilie. Auf Basis des Gutachtens legt der Darlehensgeber dann den Beleihungswert der Immobilie fest.

Hypothek

Die Hypothek ist eine rechtliche Absicherung des Darlehengebers gegenüber dem Darlehensnehmer, die im Grundbuch eingetragen ist. Grundpfandrecht, mit dem ein Grundstück zur Sicherung eines Darlehens durch Eintragung im Grundbuch belastet wird. Anders als bei der Grundschuld ist die Hypothek akzessorisch, das heisst, von der zugrundeliegenden Forderung abhängig. Ist die Forderung ungültig, dann ist es die Hypothek also auch. In der Praxis ist die Hypothek heute weitgehend durch die Grundschuld ersetzt.

Instandhaltungskosten

Bei den Instandhaltungskosten handelt es sich um Kosten, die für die Instandhaltung einer Immobilie zu veranschlagen sind, beispielsweise für Fahrstuhl, Heizung, usw. Instandhaltungskosten gehören wie auch die Verwaltungskosten und das Mietausfallwagnis zu den nicht umlagefähigen Bewirtschaftungskosten, die von der Bruttokaltmiete abgezogen werden, und verkleinern so den ansetzbaren Mietertrag bei der Ertragswertermittlung einer Immobilie.

Jahresreinertrag

Der Jahresrohertrag (Nettosollmiete) abzüglich der nicht umlagefähigen Bewirtschaftungskosten ist der Jahresreinertrag eines Objektes.

Katasteramt

Das Katasteramt bezeichnet man auch als Liegenschaftsamt. Das Katasteramt führt die Liegenschaftsbücher, sogenannte Verzeichnisse über die "technischen" Daten der Grundstücke einer Gemeinde.

Kreditablösung

Bei einer Kreditablösung (Umschuldung) wird ein bestehender durch einen neuen Kreditvertrag ersetzt. Der Abschluss des neuen Kreditvertrags kann bei dem gleichen, aber auch bei einem anderen Kreditinstitut passieren. Gründe einer Kreditablösung (Umschuldung) können in einer Verbesserung der Konditionen (zum Beispiel des Zinssatzes) und/oder in einer geringeren monatlichen Rate (Belastung) liegen.

Kreditvermittlungskosten

Durch einen Vermittler (Makler) können Kreditvermittlungskosten entstehen, der einen Kredit für einen Kunden vermittelt. Wenn diese Kosten nicht von dem Kreditinstitut getragen werden, stattdessen vom Kunden, muss dieser über die entstehenden Kosten in Kenntnis gesetzt werden.

Löschungsbewilligung

Hach Rückzahlung des Darlehens erklärt der Gläubiger (Bank) mit seiner Löschungsbewilligung, dass er die Löschung des Grundpfandrechtes (Hypothek oder Grundschuld) im Grundbuch bewilligt.

Maklercourtage

Maklercourtage = Maklerprovision ( §§ 652 ff. BGB). Wenn zum Beispiel ein Grundstück durch einen Makler vermittelt wird, so ist eine Provision an den Makler zu bezahlen. Hier wird die Höhe der Provision frei vereinbart. Übliche Provisionssätze bei Vermittlung von Grundstücken und auch Ein- und Mehrfamilienhäusern: 3 bis 6 Prozent des Kaufpreises.

Modernisierung

Bei einer Modernisierung handelt es sich um eine bauliche Maßnahmen zur Erhöhung des Wohn- oder Nutzwertes eines bestehenden Gebäudes durch Anpassung z. B. des Grundrisses oder der Ausstattung an moderne Anforderungen. Hiervon zu unterscheiden ist die Renovierung, die der Erhaltung oder Wiederherstellung des vorhandenen baulichen Zustands dient.

Nachfinanzierung

Bei der Nachfinanzierung handelt es sich um den Finanzierungsbedarf über die ursprünglich geplante und abgeschlosse Summe hinaus, solange wie die ursprünglich geplanten Kosten bei der Durchführung des Bauvorhabens überschritten werden. Man bezeichnet auch oft als Nachfinanzierung die zusätzliche Darlehensaufnahme auf ein beliehenes Objekt, z. B. für Modernisierungen.

Nachrangfinanzierung

Bei der Nachrangfinanzierung handelt es sich um ein Darlehen, das im Rang (Rangstelle) nach bereits bestehenden Grundpfandrechten im Grundbuch abgesichert wird. Wegen des erhöhten Risikos für den Darlehensgeber werden Nachrangfinanzierungen in der Regel kostenintensiver angeboten als erstrangige Finanzierungen.

Nettokaltmiete

Aus der Bruttokaltmiete abzüglich der umlagefähigen Betriebskosten ergibt sich die Nettokaltmiete. Diese wird oft bei der Ertragswertermittlung als ansetzbare Miete herangezogen.

Notaranderkonto

Auf den Namen eines Notars oder sonstiger Berufsgruppe, denen die Verwaltung fremder Gelder obliegt, eingerichtetes Bankkonto zur vorübergehenden, treuhänderischen Verwahrung von Fremdgeldern. Die Eröffnung ist notwendig, um diese Gelder auch äußerlich vom sonstigen Vermögen dieser Personen trennen zu können. Durch das Notaranderkonto wird die vorzeitige Darlehensauszahlung (Valutierung) zur Kaufpreisabwicklung ermöglicht, solange die Grundschuld noch nicht eingetragen ist. Die Gewähr hierfür trägt der Notar für die zweckmäßige Verwendung der Gelder (Treuhandauftrag).

Nutzfläche

Bei einer Nutzfläche handelt es sich entweder um die mit einer Wohnung in Zusammenhang stehende nutzbare Grundfläche von Wirtschaftsräumen (z. B. Keller, Waschküche, Heizung) oder die Fläche von gewerblich genutzten Räumen.

Renovierung

Die Wiederherstellung des ursprünglich vorhandenen Zustandes eines Gebäudes nennt man Renovierung. Hier handelt es sich um eine Maßnahmen zur Instandhaltung von Immobilien.

Restschuld

Bei einer Restschuld spricht man dann, wenn ein Teil eines Darlahens zu einem bestimmten Zeitpunkt noch nicht getilgten (zurückgezahlte) wurde. Die Höhe der jeweiligen Restschuld eines Darlehens zu dem vereinbarten Zeitpunkt kann anhand des Tilgungsplans festgestellt werden.

Rücktrittsrecht

Das Rücktrittsrecht tritt in Kraft, wenn dem Versicherungsnehmer schon bei der Antragstellung die Versicherungsbedingungen sowohl  alle weiteren vom Gesetz vorgesehenen Verbraucherinformationen ausgehändigt wurden. Die Rücktrittserklärung ist binnen 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins schriftlich einzureichen bei der Versicherung.

SCHUFA

SCHUFA ist die Kurzform von: "Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung". Gemeinschaftseinrichtung der deutschen Kreditinstitute und anderer kreditgebender Wirtschaftsunternehmen, um Mitgliedsinstitute vor Verlusten im Kreditgeschäft zu schützen. Die Schufa bekommt zu diesem Zweck von den ihr angeschlossenen Instituten Informationen zur Beurteilung der Bonität der Kreditnehmer. Die Schufa stellt die bei ihr vorhandenen Informationen unter Beachtung der strikten Vorschriften des Datenschutzes den Banken auf Anfrage zur Verfügung.

Selbstauskunft

Die Selbstauskunft ist ein vom Kreditgeber vorbereitetes Formular, das vom Antragsteller auszufüllen ist. Die Selbstauskunft wird dabei von der betreffenden Person selbst ausgefüllt. Generell werden Fragen zur Einkommens- und Vermögenssituation gestellt. Für den Kreditgeber sind diese Informationen bedeutende Voraussetzung, um die Kreditwürdigkeit zu überprüfen und daraus resultierend über die Vergabe des Kredites entscheiden zu können. Die vom Antragsteller mitgeteilten Angaben müssen durch jeweilige Dokumente ( Gehaltsabrechnung, Kontoauszüge, Einkommensteuerbescheide, usw.) dargelegt werden.

Sicherheiten

Das Kreditinstitut bestellt im Rahmen einer langfristigen Baufinanzierung Sicherheiten in Form von Grundpfandrechten (Grundschulden), im Einzelfall können auch Zusatzsicherheiten wie z. B. Bürgschaften von Dritten verlangt werden

Sondereigentum

Beim Sondereigentum handelt es sich um das Alleineigentum an einer bestimmten Wohnung (Wohnungseigentum) oder an nicht zu Wohnzwecken dienlichen Räumen (Teileigentum).

Sonderkündigungsrecht nach 10 Jahren

Doch ganz gleich für welche Zinsbindung Sie sich entscheiden, Sie haben ein Sonderkündigungsrecht nach 10 Jahren. Das sieht der § 489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vor. Das bedeutet, dass Sie Ihren Darlehensvertrag nach 10 Jahren mit einer sechsmonatigen Frist kostenlos (ohne Vorfälligkeitsentschädigung) kündigen können; auch wenn Ihre eigentliche Zinsbindung 15 oder 20 Jahre beträgt.

Sondertilgung

Die Sondertilgung ist eine weitere Tilgung in einer Summe zur eigentlichen Tilgung (zum Beispiel 1 Prozent, 2 Prozent). Bei Darlehen mit vereinbarter Zinsfestschreibung ist normalerweise eine Sondertilgung nicht machbar, es sei denn, dass schon bei Vertragsabschluss die Option einer Sondertilgung festgelegt wurde. Bei variabel verzinsten Darlehen kann man überwiegend unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zusätzliche Tilgungen leisten. Jederzeit können Sondertilgungen bei Bausparkassen geleistet werden.

Teilungserklärung

Bei der Teilungserklärung handelt es sich um eine Erklärung des Grundstückseigentümers über die Aufteilung der Immobilie in Wohnungseigentum. Die Teilungserklärung beschreibt die Miteigentumsanteile am Grundstück und das damit verbundene Sondereigentum an bestimmten Räumen.

Tilgung

1. Die Zahlung des Darlehensnehmers zur Rückführung des Darlehen nennt man Tilgung. Dieser wird normalerweise als Prozentsatz angegeben. 
2. Der gleich bleibende Beitrag (in Promille angegeben), der erforderlich ist, um ein Bauspardarlehen in vereinbarter Zeit zurückzahlen zu können, wird als Tilgungsbeitrag bezeichnet. Die Höhe des Tilgungsbeitrags hängt dabei vom gewählten Tarif ab.

Umbauter Raum

Bei dem umbaute Raum spricht man über das Bauvolumen eines Gebäudes. Die Berechnung des umbauten Raumes (Kubatur) gehört zu den Beleihungsunterlagen, die der Darlehensgeber eines Baudarlehens zur Ermittlung des Beleihungswertes (Wertermittlung) des zu finanzierenden Objektes braucht. Die Berechnung des umbauten Raumes ist erforderlich, um den Gebäudewert zu errechnen.

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Nach § 22 Abs. 1 GrEStG dürfen Erwerber eines Grundstücks oder eines Erbbaurechts in das Grundbuch erst dann als Eigentümer oder als Erbbauberechtige eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes dargelegt wird, dass der Eintragung keine steuerliche Bedenken entgegenstehen. Diese Bescheinigung wird das Finanzamt erteilen, sobald die Grunderwerbssteuer gezahlt ist, die zur Beschleunigung des Verfahrens auch vor Fälligkeit entrichtet werden kann.

Ãœbertragung

Es besteht nach § 15 AO die Möglichkeit, einen Bausparvertrag mit allen damit verbundenen Rechten aber auch Pflichten allzeit an einen Angehörigen zu übertragen. Als Angehörige bezeichnet man laut § 15 AO dabei: Ehegatten, Verschwägerte und Verwandte in so genannter gerader Linie (also Kinder, Eltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern), Geschwister, Neffen/Nichten, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten (also Schwägerin/Schwager), Onkel/Tante, Pflegekinder, Pflegeeltern und Verlobte. Aber auch bei einer Übertragung bleiben Bewertungszahl und somit auch die Zuteilungsaussicht unverändert. Die Übertragung wirkt sich nur dann nicht schädlich auf die Prämien aus, wenn sich der neue Erwerber ausserdem dazu verpflichtet, den vorhandenen Bausparvertrag nur für wohnwirtschaftliche Zwecke zu nutzen.

Verkehrswert

Bei dem Verkehrswert handelt es sich um den Wert eines Objektes, der im normalen Geschäftsverkehr von jedem ohne subjektive Einflüsse bezahlt wird. Er erfüllt den Wert der Immobilie, welcher zur Zeit am Markt erreicht werden kann.

Vorfälligkeitsentschädigung

Bei der Vorfälligkeitsentschädigung handelt es sich um ein Entgelt für die außerplanmäßige Rückführung eines Darlehens während der Zinsfestschreibungszeit. Die Banken sind generell nicht verpflichtet, Darlehen vor Ablauf der Zinsfestschreibungszeit zurückzunehmen. In begründeten Einzelfällen wird die Bank allerdings zustimmen, eine vorzeitigen Rücknahme durchzuführen. Aufgrund der fristenkongruenten Refinanzierung der Kreditinstitute darf der objektiv entstandene Zins-/Margenschaden von der Bank zurückverlangt werden. Die Berechnungsgrundlage basiert auf ein Urteil des BGH.

Wertermittlung

Verkehrswert und Beleihungswert werden bei der Wertermittlung festgelegt.
Der Überprüfung der Angemessenheit des Kaufpreises dient der Verkehrswert, während der Beleihungswert als Basis für die Höhe der Kreditgewährung zu sehen ist. Der Verkehrswert wird im wesentlichen stichtagsbezogen errechnet und gibt somit den aktuellen, derzeit am Markt erreichbaren Wert wieder, wobei bei der Beleihungswertermittlung die dauernden, nachhaltig erzielbaren Eigenschaften zugrunde gelegt werden, da das bewertete Objekt in der Regel für viele Jahre als Kreditsicherheit dient und aus diesem Grund einer längerfristigen Risikobeurteilung unterzogen wird. Nach Vorgabe des BAK (= Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen) muss daher ein Sicherheitsabschlag durchgeführt werden, um eventuelle Marktschwankungen aufzufangen. Der Beleihungswert liegt somit generell unter dem Verkehrswert.
Bei Ein- und Zweifamilienhäusern und auch den meisten eigengenutzten Eigentumswohnungen wird der Beleihungswert nach dem Sachwert kalkuliert. Der Sachwert setzt sich aus Gebäudewert, Bodenwert, und Außenanlagen zusammen. Bei Mehrfamilienhäusern und sonstigen Renditeobjekten wird der Beleihungswert auf Basis des Ertragswertes festgelegt. Der Ertragswert orientiert sich an den nachhaltig erreichbaren Mieteinnahmen und stellt den kapitalisierten Reinertrag des Beleihungsobjektes dar.

Wohnfläche

Bei der Wohnfläche handelt es sich um die anrechenbare Grundfläche der Räume von Wohnungen. Zur Errechnung der Wohnfläche werden von der Grundfläche zum Beispiel. die Außen- und Zwischenwände, die Treppenhäuser, usw. abgerechnet - zur überschlägigen Ermittlung kann man circa 75 Prozent der Grundfläche als Wohnfläche ansetzen.
Zur Wertermittlung verlangen die Banken jedoch meist eine genaue Wohnflächenberechnung nach DIN.

Wohnungseigentum

Es besteht die Möglichkeit, eine Immobilie in mehrere Anteile aufzuteilen. Diese Anteile können einzeln verkauft und belastet werden. Das Alleineigentum an einem dieser Anteile nennt man Wohnungseigentum, solange es sich dabei um zu Wohnzwecken dienende Räume handelt. Wohnungseigentum enthält Sondereigentum an bestimmten Wohnräumen genauso Miteigentum am Grundstück zu bestimmten Teilen - die exakte Aufteilung regelt die Teilungserklärung.

Zinsbindung

Die Zinsbindung, auch Sollzinsbindung oder Zinsfestschreibung, gibt an, wie lange Sie eine Baufinanzierung oder einen Ratenkredit zu einem bestimmten Zinssatz abzahlen. Die Bank gewährt Ihnen über einen festgelegten Zeitraum einen festen Zinssatz, zu dem Sie Ihre Raten zahlen. Beispielsweise tilgen Sie Ihre Baufinanzierung über den Zeitraum von 10 Jahren zu einem Zinssatz von 2 Prozent effektivem Jahreszins.

Zwangsversteigerung

Eine Zwangsversteigerung ist eine Zwangsvollstreckung mit dem Ziel, den Gläubiger aus dem Erlös der Immobilie zu befriedigen. Dem Eigentümer wird die Immobilie entzogen.

Zwischenkredit

Ein tilgungsfreier Kredit wird als Zwischenkredit bezeichnet, welcher durch einen Bausparvertrag abgelöst wird. Bei Auszahlung des Zwischenkredits muss das festgelegte Mindestsparguthaben vollständig eingezahlt sein - ungeachtet der übrig bleibenden Restsparzeit bis zur Zuteilung.

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